Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.1 CH-SG

Art. 17 Bibliotheksgesetz - b) Voraussetzung

III. Fördermassnahmen
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Art. 17 Bibliotheksgesetz · b) Voraussetzung

1. Kantonsbeiträge tragen zur Umsetzung der Bibliotheksstrategie bei.

2. Ihre Ausrichtung kann abhängig gemacht werden von

a) Auflagen und Bedingungen namentlich zu Umfang und Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen;

b) Leistungen der Trägerschaften beteiligter Bibliotheken;

c) Leistungen Dritter.

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