Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.1 CH-SG

Art. 14 Bibliotheksgesetz - Gebühren

II. Kantonsbibliothek
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Art. 14 Bibliotheksgesetz · Gebühren

1. Für die Benutzung der Kantonsbibliothek können angemessene Gebühren verlangt werden. Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif.

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