Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.1 CH-SG

Art. 13 Bibliotheksgesetz - Benutzung

II. Kantonsbibliothek
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Art. 13 Bibliotheksgesetz · Benutzung

1. Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich. Das zuständige Departement erlässt die Benutzungsordnung.

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