276.1
CH-SG
Art. 12 Bibliotheksgesetz - b) Anpassung und Ausnahmen
II. Kantonsbibliothek
Art. 12 Bibliotheksgesetz · b) Anpassung und Ausnahmen
1. Die Regierung umschreibt durch Verordnung den Sammelauftrag der Kantonsbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.
2. Sie kann Medienerzeugnisse vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie
a) von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden;
b) für den Kanton St.Gallen von geringer Bedeutung sind;
c) nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.