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276.1 CH-SG

Art. 11 Bibliotheksgesetz - Sammelauftrag a) Grundsatz

II. Kantonsbibliothek
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Art. 11 Bibliotheksgesetz · Sammelauftrag a) Grundsatz

1. Die Kantonsbibliothek sammelt Medienerzeugnisse, die

a) im Kanton St.Gallen erscheinen;

b) sich auf den Kanton St.Gallen oder auf Personen mit st.gallischem Kantonsbürgerrecht oder mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen beziehen;

c) von st.gallischen oder mit dem Kanton St.Gallen verbundenen Autorinnen oder Autoren geschaffen oder mitgestaltet wurden.

2. Die Kantonsbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den Verlegerinnen und Verlegern sowie den Herstellerinnen und Herstellern zusammen. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Erwerb der Medienerzeugnisse sicherzustellen.

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