276.1
CH-SG
Art. 10 Bibliotheksgesetz - Übernahme von weiteren Aufgaben
II. Kantonsbibliothek
Art. 10 Bibliotheksgesetz · Übernahme von weiteren Aufgaben
1. Die Kantonsbibliothek kann für andere Institutionen weitere bibliothekarische Aufgaben übernehmen. Das zuständige Departement und die Trägerschaften der beteiligten Institutionen schliessen eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Leistungen der Kantonsbibliothek und die Kostenübernahme durch die Trägerschaften der beteiligten Institutionen.