Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.1 CH-SG

Art. 1 Bibliotheksgesetz - Zweck

I. Allgemeine Bestimmung
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Art. 1 Bibliotheksgesetz · Zweck

1. Dieser Erlass dient im Interesse von Bildung, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft insbesondere

a) der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung;

b) der Förderung eines zeitgemässen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Bibliothekswesens.

Zweck Art. 2 Bibliotheksgesetz →

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