275.11
KFV
CH-SG
Art. 8 Kulturförderungsverordnung (KFV) - Anrechenbare Kosten ([Art. 25](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art25) Abs. 1 Bst. a KFG)
III. Voraussetzungen für Fördermassnahmen des Kantons - 2. Kantonsbeiträge
Art. 8 KFV · Anrechenbare Kosten ([Art. 25](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art25) Abs. 1 Bst. a KFG)
1. Anrechenbar sind bei Projektbeiträgen und Jahresbeiträgen die Kosten, soweit sie
a) der Durchführung des Projekts oder dem Betrieb unmittelbar dienen;
b) den Grundsätzen eines wirksamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes entsprechen.
2. Für die Bestimmung der Höhe der Werkbeiträge werden keine anrechenbaren Kosten ermittelt. Die Beitragshöhe richtet sich insbesondere nach dem Zeit- und Materialaufwand, den Reisekosten und dem Aufwand für Kooperationen, die Kulturschaffenden im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben entstehen.