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275.11 KFV CH-SG

Art. 8 Kulturförderungsverordnung (KFV) - Anrechenbare Kosten ([Art. 25](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art25) Abs. 1 Bst. a KFG)

III. Voraussetzungen für Fördermassnahmen des Kantons - 2. Kantonsbeiträge
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Art. 8 KFV · Anrechenbare Kosten ([Art. 25](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art25) Abs. 1 Bst. a KFG)

1. Anrechenbar sind bei Projektbeiträgen und Jahresbeiträgen die Kosten, soweit sie

a) der Durchführung des Projekts oder dem Betrieb unmittelbar dienen;

b) den Grundsätzen eines wirksamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes entsprechen.

2. Für die Bestimmung der Höhe der Werkbeiträge werden keine anrechenbaren Kosten ermittelt. Die Beitragshöhe richtet sich insbesondere nach dem Zeit- und Materialaufwand, den Reisekosten und dem Aufwand für Kooperationen, die Kulturschaffenden im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben entstehen.

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