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275.11 KFV CH-SG

Art. 7 Kulturförderungsverordnung (KFV) - Ausschluss ([Art. 25](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art25) Abs. 2 KFG)

III. Voraussetzungen für Fördermassnahmen des Kantons - 2. Kantonsbeiträge
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Art. 7 KFV · Ausschluss ([Art. 25](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art25) Abs. 2 KFG)

1. Ausgeschlossen sind Kantonsbeiträge

a) an kulturelle Aktivitäten, die

1. schwerpunktmässig im Rahmen der Ausbildung, der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Tourismus- und Wirtschaftsförderung oder von Messen und Kongressen durchgeführt werden;

2. bereits vom Kanton unterstützt wurden oder einen gesetzlichen Anspruch auf einen Beitrag einer anderen Stelle des Kantons haben;

3. nicht auf eine finanzielle Unterstützung des Kantons angewiesen sind;

b) an kulturelle Aktivitäten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits abgeschlossen sind;

c) in Form eines Jahresbeitrags an den Betrieb von kulturellen Institutionen und Organisationen, die sich im Aufbau befinden.

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