275.11
KFV
CH-SG
Art. 7 Kulturförderungsverordnung (KFV) - Ausschluss ([Art. 25](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art25) Abs. 2 KFG)
III. Voraussetzungen für Fördermassnahmen des Kantons - 2. Kantonsbeiträge
Art. 7 KFV · Ausschluss ([Art. 25](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art25) Abs. 2 KFG)
1. Ausgeschlossen sind Kantonsbeiträge
a) an kulturelle Aktivitäten, die
1. schwerpunktmässig im Rahmen der Ausbildung, der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Tourismus- und Wirtschaftsförderung oder von Messen und Kongressen durchgeführt werden;
2. bereits vom Kanton unterstützt wurden oder einen gesetzlichen Anspruch auf einen Beitrag einer anderen Stelle des Kantons haben;
3. nicht auf eine finanzielle Unterstützung des Kantons angewiesen sind;
b) an kulturelle Aktivitäten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits abgeschlossen sind;
c) in Form eines Jahresbeitrags an den Betrieb von kulturellen Institutionen und Organisationen, die sich im Aufbau befinden.