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275.11 KFV CH-SG

Art. 5 Kulturförderungsverordnung (KFV) - Bezug zum Kanton ([Art. 17](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art17) Bst. a KFG)

III. Voraussetzungen für Fördermassnahmen des Kantons - 1. Allgemein
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Art. 5 KFV · Bezug zum Kanton ([Art. 17](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art17) Bst. a KFG)

1. Ein Bezug zum Kanton St.Gallen ist insbesondere gegeben bei

a) Kulturschaffenden, wenn sie

1. seit wenigstens einem Jahr ihren Wohnsitz im Kanton haben oder hauptsächlich im Kanton kulturell tätig sind oder

2. langjährig mit dem Kanton verbunden sind durch Herkunft oder ehemalige Wohnsitznahme oder kulturelle Tätigkeit im Kanton;

b) bei kulturellen Projekten, wenn

1. die das Projekt tragende Institution oder Organisation ihren Sitz im Kanton hat oder

2. die für das Projekt massgeblichen Kulturschaffenden die Anforderungen nach Bst. a dieser Bestimmung erfüllen oder

3. das Projekt ein st.gallisches Thema behandelt oder im Kanton stattfindet;

c) kulturellen Institutionen und Organisationen, wenn sie

1. ihren Sitz im Kanton haben oder

2. ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben und entweder ein st.gallisches Thema behandeln, Angebote im Kanton für die Bevölkerung oder Kulturschaffende bereitstellen oder im Interesse des Kantons liegen.

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