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275.11 KFV CH-SG

Art. 4 Kulturförderungsverordnung (KFV) - Übrige Fördermassnahmen

II. Zuständigkeiten für die Kulturförderung des Kantons
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Art. 4 KFV · Übrige Fördermassnahmen

1. Das Amt für Kultur ist zuständig für den sonstigen Vollzug des KFG und dieses Erlasses in Bezug auf die Kulturförderung des Kantons, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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