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275.11 KFV CH-SG

Art. 3 Kulturförderungsverordnung (KFV) - Kantonale Kulturstandorte ([Art. 27](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art27) bis 29 KFG)

II. Zuständigkeiten für die Kulturförderung des Kantons
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Art. 3 KFV · Kantonale Kulturstandorte ([Art. 27](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/275.1/de/art27) bis 29 KFG)

1. Das Departement des Innern ist zuständiges Departement für den Abschluss der Vereinbarung mit der Trägerschaft des kantonalen Kulturstandorts zur Regelung der Fördermassnahmen des Kantons und der Leistungen des kantonalen Kulturstandorts.

2. Die Zuständigkeiten für die Bereitstellung, Instandsetzung und Erneuerung sowie Veränderung von im Eigentum des Kantons stehenden Immobilien richten sich nach der Immobilienverordnung vom 15. Dezember 2015.

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