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275.11 KFV CH-SG

Art. 2 Kulturförderungsverordnung (KFV) - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KFV · Begriffe

1. In diesem Erlass bedeuten

a) Projektbeiträge: Kantonsbeiträge für kulturelle Projekte oder an Investitionen für kulturelle Institutionen und Organisationen sowie kantonale Kulturstandorte;

b) Jahresbeiträge: einmalige, jährlich wiederkehrende oder mehrjährige Kantonsbeiträge an den Betrieb kultureller Institutionen und Organisationen sowie kantonaler Kulturstandorte;

c) Werkbeiträge: Kantonsbeiträge zur Förderung von Kulturschaffenden.

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