275.1
KFG
CH-SG
Art. 9 Kulturförderungsgesetz (KFG) - Zusammenarbeit
II. Kulturförderung des Kantons - 1. Allgemeines
Art. 9 KFG · Zusammenarbeit
1. Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Bund, anderen Kantonen, den Gemeinden sowie weiteren öffentlich-rechtlichen und privaten Kulturakteuren im In- und Ausland zusammenarbeiten.