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275.1 KFG CH-SG

Art. 9 Kulturförderungsgesetz (KFG) - Zusammenarbeit

II. Kulturförderung des Kantons - 1. Allgemeines
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Art. 9 KFG · Zusammenarbeit

1. Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Bund, anderen Kantonen, den Gemeinden sowie weiteren öffentlich-rechtlichen und privaten Kulturakteuren im In- und Ausland zusammenarbeiten.

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