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275.1 KFG CH-SG

Art. 8 Kulturförderungsgesetz (KFG) - Kulturpolitische Grundsätze

II. Kulturförderung des Kantons - 1. Allgemeines
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Art. 8 KFG · Kulturpolitische Grundsätze

1. Der Kanton achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben ehrenamtlich erbrachte kulturelle Aktivitäten.

2. Er setzt sich für eine angemessene Verteilung kultureller Aktivitäten im Kanton ein und berücksichtigt regionale und gesellschaftliche Gegebenheiten.

3. Er stellt eine wirksame, wirtschaftliche und transparente Aufgabenerfüllung sicher.

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