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275.1 KFG CH-SG

Art. 7 Kulturförderungsgesetz (KFG) - Ziele

II. Kulturförderung des Kantons - 1. Allgemeines
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Art. 7 KFG · Ziele

1. Die Kulturförderung des Kantons hat zum Ziel

a) ein vielfältiges Kulturschaffen und Kulturangebot im Kanton und seinen Regionen zu fördern;

b) die Bewahrung und Überlieferung des kulturellen Erbes zu unterstützen;

c) die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben zu erleichtern;

d) den kulturellen Austausch innerhalb des Kantons und nach aussen zu fördern;

e) die kulturelle Entwicklung im Kanton und seine Attraktivität zu fördern;

f) gute Rahmenbedingungen für kulturelle Aktivitäten zu schaffen.

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