275.1
KFG
CH-SG
Art. 7 Kulturförderungsgesetz (KFG) - Ziele
II. Kulturförderung des Kantons - 1. Allgemeines
Art. 7 KFG · Ziele
1. Die Kulturförderung des Kantons hat zum Ziel
a) ein vielfältiges Kulturschaffen und Kulturangebot im Kanton und seinen Regionen zu fördern;
b) die Bewahrung und Überlieferung des kulturellen Erbes zu unterstützen;
c) die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben zu erleichtern;
d) den kulturellen Austausch innerhalb des Kantons und nach aussen zu fördern;
e) die kulturelle Entwicklung im Kanton und seine Attraktivität zu fördern;
f) gute Rahmenbedingungen für kulturelle Aktivitäten zu schaffen.