275.1
KFG
CH-SG
Art. 6 Kulturförderungsgesetz (KFG) - d) regionale Zusammenarbeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 KFG · d) regionale Zusammenarbeit
1. Die politischen Gemeinden können zur gemeinsamen Förderung kultureller Aktivitäten in regionalen Förderorganisationen zusammenarbeiten.
2. Die beteiligten politischen Gemeinden übertragen der regionalen Förderorganisation mit Leistungsvereinbarung den Vollzug von Förderaufgaben. Zuständig sind die Räte der betroffenen politischen Gemeinden.
3. Regionale Förderorganisationen können im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben Verfügungen erlassen.
4. Der Kanton, ausserkantonale Gemeinwesen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Förderakteure können sich mit Zustimmung der regionalen Förderorganisation an dieser beteiligen.