275.1
KFG
CH-SG
Art. 5 Kulturförderungsgesetz (KFG) - c) Aufgaben der politischen Gemeinde
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 KFG · c) Aufgaben der politischen Gemeinde
1. Die politische Gemeinde
a) fördert kulturelle Aktivitäten von lokaler Bedeutung;
b) kann sich an der Förderung kultureller Aktivitäten von regionaler oder kantonaler Bedeutung beteiligen.
2. Die zuständigen Gemeindebehörden entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung.