Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
275.1 KFG CH-SG

Art. 3 Kulturförderungsgesetz (KFG) - Zuständigkeiten a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KFG · Zuständigkeiten a) Grundsatz

1. Kulturförderung ist Aufgabe von Kanton und politischen Gemeinden.

2. Die Zuständigkeiten richten sich nach den folgenden Bedeutungen

a) lokale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für die Standortgemeinde;

b) regionale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für eine Region und deren politische Gemeinden;

c) kantonale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für mehrere Regionen, den ganzen Kanton oder über den Kanton hinaus.

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