275.1
KFG
CH-SG
Art. 3 Kulturförderungsgesetz (KFG) - Zuständigkeiten a) Grundsatz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 KFG · Zuständigkeiten a) Grundsatz
1. Kulturförderung ist Aufgabe von Kanton und politischen Gemeinden.
2. Die Zuständigkeiten richten sich nach den folgenden Bedeutungen
a) lokale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für die Standortgemeinde;
b) regionale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für eine Region und deren politische Gemeinden;
c) kantonale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für mehrere Regionen, den ganzen Kanton oder über den Kanton hinaus.