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275.1 KFG CH-SG

Art. 29 Kulturförderungsgesetz (KFG) - c) Betrieb

II. Kulturförderung des Kantons - 2. Fördermassnahmen - c) Unterstützung von kantonalen Kulturstandorten
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Art. 29 KFG · c) Betrieb

1. Der Kanton unterstützt den Betrieb kantonaler Kulturstandorte durch

a) Ausrichtung von wiederkehrenden Kantonsbeiträgen an den Betrieb;

b) Einsitznahme von Personen aus der Staatsverwaltung oder von durch den Kanton mandatierten Privatpersonen in das strategische Leitungsorgan der Trägerschaft des kantonalen Kulturstandorts.

2. Er kann kantonale Kulturstandorte ausserdem durch Beratung unterstützen, wenn der Kulturstandort sich in der Phase des Aufbaus befindet oder reorganisiert wird.

3. Bei der Ausrichtung von Kantonsbeiträgen werden die Bestimmungen nach Art. 19 bis 25 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

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