Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
275.1 KFG CH-SG

Art. 28 Kulturförderungsgesetz (KFG) - b) Infrastruktur

II. Kulturförderung des Kantons - 2. Fördermassnahmen - c) Unterstützung von kantonalen Kulturstandorten
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Art. 28 KFG · b) Infrastruktur

1. Der Kanton unterstützt die Infrastruktur kantonaler Kulturstandorte durch

a) Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Investitionen oder

b) Bereitstellung, Instandsetzung und Erneuerung sowie Veränderung von in seinem Eigentum stehenden Immobilien.

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