Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
275.1 KFG CH-SG

Art. 23 Kulturförderungsgesetz (KFG) - b) Form

II. Kulturförderung des Kantons - 2. Fördermassnahmen - b) Kantonsbeiträge
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Art. 23 KFG · b) Form

1. Die Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen erfolgt durch Verfügung der zuständigen Stelle des Kantons oder durch Leistungsvereinbarung.

2. Die zuständige Stelle des Kantons schliesst mit den beteiligten Parteien eine Leistungsvereinbarung ab, wenn

a) die Beitragsberechtigten zu besonderen Leistungen verpflichtet werden oder

b) mehrjährige oder jährlich wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden oder

c) Dritte an der Finanzierung beteiligt sind.

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