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275.1 KFG CH-SG

Art. 21 Kulturförderungsgesetz (KFG) - Bemessung der Beitragshöhe

II. Kulturförderung des Kantons - 2. Fördermassnahmen - b) Kantonsbeiträge
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Art. 21 KFG · Bemessung der Beitragshöhe

1. Bei der Bemessung der Höhe von Kantonsbeiträgen werden berücksichtigt

a) die Finanzkraft der Gesuchstellenden;

b) die Bedeutung der kulturellen Institutionen, Organisationen oder Projekte;

c) die Höhe der Gesamtkosten.

2. Der Kantonsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten nicht.

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