275.1
KFG
CH-SG
Art. 2 Kulturförderungsgesetz (KFG) - Allgemeine Grundsätze
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 KFG · Allgemeine Grundsätze
1. Kanton und politische Gemeinden achten bei der Kulturförderung die Freiheit und Unabhängigkeit kulturellen Schaffens und berücksichtigen die kulturellen Interessen der Bevölkerung.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung durch Kanton und politische Gemeinden im Einzelfall.