Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
275.1 KFG CH-SG

Art. 19 Kulturförderungsgesetz (KFG) - Beitragsarten

II. Kulturförderung des Kantons - 2. Fördermassnahmen - b) Kantonsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 KFG · Beitragsarten

1. Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Kantonsbeiträge ausrichten, insbesondere

a) zur Förderung von Kulturschaffenden;

b) für kulturelle Projekte;

c) an den Betrieb von kulturellen Institutionen und Organisationen;

d) an Investitionen für kulturelle Institutionen und Organisationen.

2. Kantonsbeiträge werden in der Regel als nicht rückzahlbare Geldleistungen oder Defizitgarantien gewährt.

← Art. 18 KFG Kulturförderungsgesetz (KFG) - Gegenstand Art. 20 KFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →