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275.1 KFG CH-SG

Art. 10 Kulturförderungsgesetz (KFG) - Übertragung von Aufgaben

II. Kulturförderung des Kantons - 1. Allgemeines
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Art. 10 KFG · Übertragung von Aufgaben

1. Der Kanton kann einzelne seiner Aufgaben nach diesem Erlass an Organisationen mit kantonaler Beteiligung, regionale Förderorganisationen oder Dritte übertragen.

2. Die beauftragten Organisationen oder Dritten erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben nach den Vorgaben dieses Erlasses.

3. Die zuständige Stelle des Kantons schliesst mit beauftragten Organisationen oder Dritten eine Leistungsvereinbarung ab.

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