273.1
CH-SG
Art. 7 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen - Leistungsauftrag
Art. 7 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen · Leistungsauftrag
1. Die Regierung erteilt der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen den Leistungsauftrag.
2. Sie überprüft periodisch, ob der Leistungsauftrag wirtschaftlich und wirksam erfüllt wird.
3. Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen erstattet der Regierung jährlich nach deren Vorgaben Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung der Mittel.