Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.1 CH-SG

Art. 6 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen - b) Vereinbarung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen · b) Vereinbarung

1. Regierung und Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen regeln durch Vereinbarung insbesondere

a) den Umfang der statuierten Verpflichtung des Kantons;

b) die Grundsätze der Nutzung der Spielstätten;

c) die Einzelheiten betreffend die Zuständigkeiten für den grossen und den kleinen baulichen Unterhalt der Spielstätten;

d) die Zuständigkeit betreffend die Verwaltung der Spielstätten und die Verantwortlichkeiten betreffend Haftung;

e) das Verfahren bei Streitigkeiten und den Gerichtsstand.

← Art. 5 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen Allgemeiner Auftrag a) Konzert- und Theaterangebot Art. 7 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →