273.1
CH-SG
Art. 6 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen - b) Vereinbarung
Art. 6 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen · b) Vereinbarung
1. Regierung und Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen regeln durch Vereinbarung insbesondere
a) den Umfang der statuierten Verpflichtung des Kantons;
b) die Grundsätze der Nutzung der Spielstätten;
c) die Einzelheiten betreffend die Zuständigkeiten für den grossen und den kleinen baulichen Unterhalt der Spielstätten;
d) die Zuständigkeit betreffend die Verwaltung der Spielstätten und die Verantwortlichkeiten betreffend Haftung;
e) das Verfahren bei Streitigkeiten und den Gerichtsstand.