273.1
CH-SG
Art. 5 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen - Gebäude a) Nutzung und Unterhalt
Art. 5 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen · Gebäude a) Nutzung und Unterhalt
1. Der Kanton stellt der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen die Spielstätten unentgeltlich zur Verfügung.
2. Er trägt die Aufwendungen für den grossen baulichen Unterhalt.
3. Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen trägt die Aufwendungen für den kleinen Unterhalt.