273.1
CH-SG
Art. 3 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen - Beiträge a) Kanton
Art. 3 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen · Beiträge a) Kanton
1. Der Kanton leistet an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen einen jährlichen Beitrag von Fr. 18 983 160.-. Der Beitrag wird jährlich im prozentual gleichen Ausmass wie die Besoldungsänderung für das Staatspersonal angepasst.
2. 40 Prozent des Beitrags werden dem Lotteriefonds belastet.
3. Der Kantonsrat kann mit Voranschlag und Beschluss über Beiträge aus dem Lotteriefonds den Beitrag
a) bei Änderung des Leistungsauftrags erhöhen oder herabsetzen;
b) bei ausserordentlichen Umständen, insbesondere für notwendige reale Anpassungen von Besoldungen und Gage des Personals, ändern.