273.1
CH-SG
Art. 2 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen - b) Spielstätten
Art. 2 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen · b) Spielstätten
1. Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen betreibt die ihr vom Kanton zur Verfügung gestellten Spielstätten.
2. Spielstätten sind das Tonhalle- und das Theatergebäude in St.Gallen.