Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.1 CH-SG

Art. 2 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen - b) Spielstätten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen · b) Spielstätten

1. Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen betreibt die ihr vom Kanton zur Verfügung gestellten Spielstätten.

2. Spielstätten sind das Tonhalle- und das Theatergebäude in St.Gallen.

← Art. 1 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen Allgemeiner Auftrag a) Konzert- und Theaterangebot Art. 3 Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →