271.53
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern - Überlieferung
Art. 7 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern · Überlieferung
1. Der Kanton sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung der Naturkörper.
2. Er sorgt für deren Überlieferung durch Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und Vermittlung.