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Art. 7 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern - Überlieferung

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Art. 7 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern · Überlieferung

1. Der Kanton sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung der Naturkörper.

2. Er sorgt für deren Überlieferung durch Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und Vermittlung.

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