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271.53 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern - Eigentum

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Art. 6 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern · Eigentum

1. Nach Art. 724 Abs. 1 und 1bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 gilt

a) Eigentümer von Naturkörpern ist der Kanton;

b) Naturkörper können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden;

c) der Herausgabeanspruch verjährt nicht.

2. Zuständige kantonale Behörde für die Genehmigung zur Veräusserung von Naturkörpern ist die Regierung.

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