271.53
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern - Eigentum
Art. 6 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern · Eigentum
1. Nach Art. 724 Abs. 1 und 1bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 gilt
a) Eigentümer von Naturkörpern ist der Kanton;
b) Naturkörper können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden;
c) der Herausgabeanspruch verjährt nicht.
2. Zuständige kantonale Behörde für die Genehmigung zur Veräusserung von Naturkörpern ist die Regierung.