271.53
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern - c) Veränderungen an der Fundstelle
Art. 5 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern · c) Veränderungen an der Fundstelle
1. Wer an einer Fundstelle unbefugt Veränderungen vornimmt, entschädigt dem Kanton den durch die Sicherung der Fundstelle sowie die Bergung, Konservierung und die wissenschaftliche Untersuchung der Naturkörper verursachten Aufwand.