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271.53 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern - b) Arbeiten an der Fundstelle

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Art. 4 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern · b) Arbeiten an der Fundstelle

1. Arbeiten zur Sicherung der Fundstelle sowie Ausgrabungen werden ausschliesslich durch das Amt für Kultur oder mit seiner Zustimmung und unter seiner Aufsicht ausgeführt.

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