271.53
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern - b) Arbeiten an der Fundstelle
Art. 4 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern · b) Arbeiten an der Fundstelle
1. Arbeiten zur Sicherung der Fundstelle sowie Ausgrabungen werden ausschliesslich durch das Amt für Kultur oder mit seiner Zustimmung und unter seiner Aufsicht ausgeführt.