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271.53 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern - Sicherung a) Entdeckung und Beurteilung

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Art. 3 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern · Sicherung a) Entdeckung und Beurteilung

1. Wer einen Gegenstand entdeckt, der ein Naturkörper sein könnte

a) nimmt an der Fundstelle keine Veränderungen vor;

b) meldet die Entdeckung unverzüglich dem Amt für Kultur.

2. Gegenstände, die Naturkörper sein könnten, dürfen weder behändigt noch verändert, zerstört oder in ihrem Bestand gefährdet werden.

3. Das Amt für Kultur entscheidet, ob der Gegenstand ein Naturkörper ist.

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