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271.53 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern - Zuständigkeiten

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Art. 2 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern · Zuständigkeiten

1. Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug dieses Erlasses ist das Amt für Kultur, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Es kann seine Aufgaben durch Leistungsvereinbarung und gegen eine angemessene Abgeltung an Dritte übertragen. Davon ausgenommen sind seine hoheitlichen Befugnisse im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Erlasses.

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