271.53
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern - Begriff
Art. 1 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern · Begriff
1. Als Naturkörper gelten im Gebiet des Kantons aufgefundene herrenlose Gegenstände wie Fossilien, Mineralien, Meteorite, Versteinerungen, erratische Blöcke sowie Überreste von Tieren und Pflanzen, soweit sie
a) von wissenschaftlichem Wert sind;
b) nicht als archäologische Funde nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017 gelten.