Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.53 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern - Begriff

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern · Begriff

1. Als Naturkörper gelten im Gebiet des Kantons aufgefundene herrenlose Gegenstände wie Fossilien, Mineralien, Meteorite, Versteinerungen, erratische Blöcke sowie Überreste von Tieren und Pflanzen, soweit sie

a) von wissenschaftlichem Wert sind;

b) nicht als archäologische Funde nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017 gelten.

Begriff Art. 2 Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →