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271.52 CH-SG

Art. 7 Verordnung über das Strahlen - Einziehung

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Art. 7 Verordnung über das Strahlen · Einziehung

1. Widerrechtlich weggenommene oder abgebaute Mineralien und Kristalle sind durch die zuständige Gemeindebehörde einzuziehen.

2. Sie bestimmt, was mit den eingezogenen Mineralien und Kristallen zu geschehen hat.

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