271.52
CH-SG
Art. 7 Verordnung über das Strahlen - Einziehung
Art. 7 Verordnung über das Strahlen · Einziehung
1. Widerrechtlich weggenommene oder abgebaute Mineralien und Kristalle sind durch die zuständige Gemeindebehörde einzuziehen.
2. Sie bestimmt, was mit den eingezogenen Mineralien und Kristallen zu geschehen hat.