271.52
CH-SG
Art. 6 Verordnung über das Strahlen - Strafen
Art. 6 Verordnung über das Strahlen · Strafen
1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Gemeindereglemente werden gemäss Art. 72 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch bestraft.
2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.