271.52
CH-SG
Art. 5 Verordnung über das Strahlen - d) Entzug
Art. 5 Verordnung über das Strahlen · d) Entzug
1. Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen missachtet worden sind.