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Art. 4 Verordnung über das Strahlen - c) Werkzeuge

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Art. 4 Verordnung über das Strahlen · c) Werkzeuge

1. Das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen dürfen nur mit leichten Werkzeugen (Hammer, Handmeissel, Strahlstock usw.) erfolgen.

2. Für die Verwendung von Bohr- und Abbaumaschinen sowie von Sprengstoff bedarf es einer besonderen Bewilligung.

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