271.52
CH-SG
Art. 4 Verordnung über das Strahlen - c) Werkzeuge
Art. 4 Verordnung über das Strahlen · c) Werkzeuge
1. Das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen dürfen nur mit leichten Werkzeugen (Hammer, Handmeissel, Strahlstock usw.) erfolgen.
2. Für die Verwendung von Bohr- und Abbaumaschinen sowie von Sprengstoff bedarf es einer besonderen Bewilligung.