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271.52 CH-SG

Art. 3 Verordnung über das Strahlen - b) Erfordernisse

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Art. 3 Verordnung über das Strahlen · b) Erfordernisse

1. Die Bewilligung ist auf das Wegnehmen oder den Abbau geringer Mengen zu beschränken oder ganz zu verweigern, soweit der Naturschutz es erfordert.

2. Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn der Bewerber Gewähr bietet, beim Wegnehmen und beim Abbau die notwendigen Sicherheitsvorkehren zu beachten, damit Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährdet werden.

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