271.52
CH-SG
Art. 2 Verordnung über das Strahlen - Bewilligung a) Pflicht
Art. 2 Verordnung über das Strahlen · Bewilligung a) Pflicht
1. Bestehen keine weitergehenden Gemeindevorschriften, so bedürfen das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen einer Bewilligung der politischen Gemeinde.