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271.52 CH-SG

Art. 2 Verordnung über das Strahlen - Bewilligung a) Pflicht

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Art. 2 Verordnung über das Strahlen · Bewilligung a) Pflicht

1. Bestehen keine weitergehenden Gemeindevorschriften, so bedürfen das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen einer Bewilligung der politischen Gemeinde.

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