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Art. 1 Verordnung über das Strahlen - Schutzvorschriften[[1]](#articletitle_text_fn_108701_2_1_c)

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Art. 1 Verordnung über das Strahlen · Schutzvorschriften[[1]](#articletitle_text_fn_108701_2_1_c)

1. Die politische Gemeinde erlässt zum Schutz der Landschaft und zur Sicherung von Naturkörpern durch Reglement einschränkende Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen (Strahlen) auf ihrem Gebiet.

2. Sie kann das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen an bestimmten Orten ganz verbieten.

Schutzvorschriften[[1]](#articletitle_text_fn_108701_2_1_c) Art. 2 Verordnung über das Strahlen →

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