271.3
CH-SG
Art. 5 Übereinkunft betreffend das Eigentum und die Verwaltung des Stiftsarchives St.Gallen - Benützung
Art. 5 Übereinkunft betreffend das Eigentum und die Verwaltung des Stiftsarchives St.Gallen · Benützung
1. Die Benützung des Stifts- und des Pfäferser Archives steht im Rahmen der Vorschriften jedermann offen.
2. Die ältesten Kaiser- oder Traditionsurkunden dürfen nur mit Zustimmung des Vorstehers des zuständigen Departementes und des Präsidenten des Administrationsrates ausserhalb der Archivräume ausgeliehen werden.
3. Für besondere Dienstleistungen, z. B. Erstellung von Abschriften aus Urkunden, erhebt der Stiftsarchivar eine Gebühr, ausgenommen Dienstleistungen zugunsten des Kantons oder des katholischen Konfessionsteils.