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271.3 CH-SG

Art. 3 Übereinkunft betreffend das Eigentum und die Verwaltung des Stiftsarchives St.Gallen - Stiftsarchivar

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Art. 3 Übereinkunft betreffend das Eigentum und die Verwaltung des Stiftsarchives St.Gallen · Stiftsarchivar

1. Das Stiftsarchiv wird unter Aufsicht des vom Regierungsrate bezeichneten Departementes und des Administrationsrates durch den Stiftsarchivar verwaltet. Ihm ist unter Aufsicht des zuständigen Departementes auch die Verwaltung des Pfäferser Archives übertragen.

2. Der Stiftsarchivar wird vom Regierungsrat und vom Administrationsrat durch Vereinbarung gewählt. Ergibt sich keine Einigung, so nimmt eine Kommission, bestehend aus je vier Mitgliedern des Regierungsrates und des Administrationsrates, unter dem Vorsitze des Landammanns die Wahl vor. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Landammanns doppelt.

3. Stifts- und Staatsarchivar üben gegenseitig den Stellvertretungsdienst aus. Sie werden in ihrer Eigenschaft als Beamte des Stiftsarchives in Gegenwart je eines Vertreters des Regierungsrates und des Administrationsrates vereidigt.

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