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236.1 CH-SG

Art. 2 Regierungsbeschluss über die Berufsberatungskreise - Umsetzung

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Art. 2 Regierungsbeschluss über die Berufsberatungskreise · Umsetzung

1. Das Bildungsdepartement legt den Zeitpunkt der Umsetzung für die einzelnen Kreise nach Massgabe der Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten fest.

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