236.1
CH-SG
Art. 2 Regierungsbeschluss über die Berufsberatungskreise - Umsetzung
Art. 2 Regierungsbeschluss über die Berufsberatungskreise · Umsetzung
1. Das Bildungsdepartement legt den Zeitpunkt der Umsetzung für die einzelnen Kreise nach Massgabe der Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten fest.