Berufsberatungskreise
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die Berufsberatungskreise werden wie folgt festgelegt
Beratungskreis: St.Gallen
Einzugsgebiet: Wahlkreis St.Gallen und Wahlkreis Rorschach sowie politische Gemeinde Degersheim
Beratungskreis: Rheintal
Einzugsgebiet: Wahlkreis Rheintal
Beratungskreis: Werdenberg
Einzugsgebiet: Wahlkreis Werdenberg
Beratungskreis: Sarganserland
Einzugsgebiet: Wahlkreis Sarganserland
Beratungskreis: See-Gaster
Einzugsgebiet: Wahlkreis See-Gaster
Beratungskreis: Toggenburg
Einzugsgebiet: Wahlkreis Toggenburg ohne politische Gemeinde Kirchberg
Beratungskreis: Wil
Einzugsgebiet: Wahlkreis Wil ohne politische Gemeinde Degersheim, zuzüglich politische Gemeinde Kirchberg
1. Das Bildungsdepartement legt den Zeitpunkt der Umsetzung für die einzelnen Kreise nach Massgabe der Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten fest.
1. Der Regierungsratsbeschluss über die Berufsberatungskreise vom 3. November 1992 wird aufgehoben.
1. Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2004 angewendet.