234.031
CIHES
CH-SG
Art. 10 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 - Abzug bei hohen Studiengebühren
II. Beiträge
Art. 10 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 · Abzug bei hohen Studiengebühren
1. Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.